Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Gemeindeweise Durchführung

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
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Artikel 6 WAVG · Gemeindeweise Durchführung

1. Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.

2. In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.

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