2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Gemeindeweise Durchführung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Abstimmungsorganisation
Artikel 6 WAVG · Gemeindeweise Durchführung
1. Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen und Wahlen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
2. In allen Gemeinden ist am gleichen Tag abzustimmen und zu wählen.