Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 59 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Erwahrung

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 59 WAVG · Erwahrung

1. Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbeschwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt.

2. Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwahrungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder Kirchenrat.

3. Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Landrates.

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