2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 59 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Erwahrung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 59 WAVG · Erwahrung
1. Ist die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. sind eingereichte Kassationsbeschwerden erledigt, so werden die Abstimmungs- und Wahlergebnisse durch Erwahrungsbeschluss verbindlich festgestellt.
2. Für kantonale Abstimmungen und Wahlen ist der Regierungsrat Erwahrungsbehörde, für kommunale der Gemeinde- bzw. der Bürger- oder Kirchenrat.
3. Die Wahlen als Landrat zu erwahren (validieren) bleibt Sache des Landrates.