2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 58 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Bekanntmachung der Resultate
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 58 WAVG · Bekanntmachung der Resultate
1. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben.
2. Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden sie veröffentlicht, und zwar
a) * bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt
b) bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde
3. Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.