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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 58 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Bekanntmachung der Resultate

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 58 WAVG · Bekanntmachung der Resultate

1. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind möglichst noch am Abstimmungstag durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben.

2. Sobald die Resultate aufgrund der Protokolle genau bekannt sind, werden sie veröffentlicht, und zwar

a) * bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen sowie bei den Landratswahlen durch den Regierungsrat im Amtsblatt

b) bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen durch den Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde

3. Die Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. im Anschlagkasten der Gemeinde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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