2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 56 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 56 WAVG · Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise
1. Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt und amtlich verwahrt.
2. Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet.
3. Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimmrechtsausweise handelt.