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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 56 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 56 WAVG · Verwahrung der Stimmzettel und der Stimmrechtsausweise

1. Die Stimm- und Wahlzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt und amtlich verwahrt.

2. Sie sind bis zur Erwahrung der Abstimmungs- oder Wahlergebnisse von der Gemeinde aufzubewahren. Nachher werden sie vernichtet.

3. Ebenso lange werden die abgegebenen Stimmrechtsausweise amtlich verwahrt und hernach vernichtet, sofern es sich nicht um Dauer-Stimmrechtsausweise handelt.

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