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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 55 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Protokoll: Inhalt bei Wahlen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 55 WAVG · Protokoll: Inhalt bei Wahlen

1. Bei Wahlen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten

a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden

b) die Anzahl der leeren und ungültigen Wahlzettel

c) die Anzahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten

d) das absolute Mehr

e) die Anzahl der auf jeden Kandidat entfallenden Stimmen. Vereinzelte Kandidatenstimmen dürfen zusammengenommen werden

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