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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 54 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Protokoll: Inhalt bei Sachvorlagen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 54 WAVG · Protokoll: Inhalt bei Sachvorlagen

1. Bei Abstimmungen über Sachvorlagen hat das Protokoll des Urnenbüros namentlich zu enthalten

a) die Anzahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden

b) die Anzahl der leeren und ungültigen Stimmen

c) die Anzahl der gültigen Stimmen

d) die Anzahl der Stimmen, die für Annahme, und derjenigen, die für Verwerfung abgegeben wurden

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