2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 53 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Protokoll: Grundsatz
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 53 WAVG · Protokoll: Grundsatz
1. Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnenbüro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.