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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 53 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Protokoll: Grundsatz

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 53 WAVG · Protokoll: Grundsatz

1. Nach Ermittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses hat das Urnenbüro ein von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll aufzunehmen.

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