2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 52 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 52 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit
1. Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel 15 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das nach Artikel 51 zu ziehen ist.