Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 52 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 52 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Unvereinbarkeit

1. Fällt die Wahl auf Kandidaten, welche nach Artikel 15 der Kantonsverfassung nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt keiner der Gewählten freiwillig zurück, so scheiden diejenigen Gewählten aus, welche die kleinere Stimmenzahl erreichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das nach Artikel 51 zu ziehen ist.

← Artikel 51 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 53 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →