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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 51 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Stimmengleichheit

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 51 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Stimmengleichheit

1. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

2. Bei kantonalen Wahlen zieht der Landammann oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Regierungsräten das Los.

3. Bei kommunalen Wahlen zieht der Gemeinde- bzw. Bürgerrats- bzw. Kirchenratspräsident oder sein Stellvertreter in Anwesenheit von zwei weiteren Gemeinde- bzw. Bürger- bzw. Kirchenratsmitgliedern das Los.

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