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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 50a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stille Nachwahl

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 50a WAVG · Stille Nachwahl

1. Sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde die Möglichkeit der stillen Wahl vorsieht, können die im Wahlgang nach Artikel 32 ff. nicht besetzten Sitze durch stille Nachwahl besetzt werden.

2. Die Wahlvorschläge sind spätestens am Donnerstag nach dem Wahlgang bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Kandidatinnen oder Kandidaten des ersten Wahlganges genügt die schriftliche Erklärung der Vertretung des Wahlvorschlages. Allfällige Ersatzvorschläge sind innert fünf Tagen seit der Mitteilung bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 18a bis 18i sinngemäss anwendbar.

3. Werden alle Sitze durch stille Nachwahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei bekannt, dass der zweite Wahlgang nicht stattfindet.

4. Für die Sitze, die nicht durch stille Nachwahl besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).

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