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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 50 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: zweiter Wahlgang[[1]](#articletitle_text_fn_9115_2_1_c)

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 50 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: zweiter Wahlgang[[1]](#articletitle_text_fn_9115_2_1_c)

1. Wenn bei einer Einzelwahl kein Kandidat oder bei der Wahl einer Kollegialbehörde weniger Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.

2. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relatives Mehr).

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