Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 5 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Nachweis

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmrecht
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Artikel 5 WAVG · Nachweis

1. Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.

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