2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Nachweis
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmrecht
Artikel 5 WAVG · Nachweis
1. Das Recht, an einem bestimmten Ort sein Stimmrecht auszuüben, wird durch den Eintrag in das Stimmregister festgestellt.