2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 49 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 49 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
1. Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Kandidaten das absolute Mehr erreichen als Mandate zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.