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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 48 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 48 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen

1. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr.

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