2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 48 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 48 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Wahlen: im Allgemeinen
1. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs bei Wahlen wird die Zahl der gültigen Wahlzettel bzw. Wahllisten, die mehrere Kandidaten für die gleiche Behörde enthalten, durch zwei geteilt; die erste über dem Teilungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr.