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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 47 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: bei Abstimmungen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 47 WAVG · Ausmittlung der Resultate: bei Abstimmungen

1. Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.

2. Zur Ermittlung des absoluten Mehrs werden die gültigen Stimmzettel durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.

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