2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 46 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausmittlung der Resultate: Grundsatz
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 46 WAVG · Ausmittlung der Resultate: Grundsatz
1. Sowohl bei Sachvorlagen als auch bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Vorbehalten bleibt die Wahl des Nationalrates, bei der im ersten Wahlgang gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
2. Bei Wahlen im zweiten Wahlgang sowie bei Eventualabstimmungen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c gilt das relative Mehr.
3. Bei Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmzettel ausser Betracht.
4. Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt.