Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 45 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Entscheidung des Urnenbüros

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
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Artikel 45 WAVG · Entscheidung des Urnenbüros

1. Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein Stimm-oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein Kandidatenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.

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