2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 45 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Entscheidung des Urnenbüros
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 45 WAVG · Entscheidung des Urnenbüros
1. Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel darüber, ob ein Stimm-oder Wahlzettel als gültig, ungültig oder leer zu werten oder ob ein Kandidatenname zu streichen sei, so entscheidet das anwesende Urnenbüro.