2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 44 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Leere Stimmzettel
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 44 WAVG · Leere Stimmzettel
1. Bei Abstimmungen über eine Sachfrage ist der Stimmzettel als leer zu betrachten, wenn die Abstimmungsfrage nicht beantwortet ist, bei Abstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag, wenn keine der drei Fragen beantwortet ist.
2. Wahlzettel gelten als leer
a) wenn auf der Kandidatenliste alle gedruckten Kandidatennamen ohne Ersatz gestrichen sind
b) wenn in der Blankoliste keine Kandidatennamen eingetragen sind