2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 43 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ungültige Stimmzettel: bei brieflicher Stimmabgabe
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 43 WAVG · Ungültige Stimmzettel: bei brieflicher Stimmabgabe
1. Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a) * der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
b) * der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist
c) sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden
d) das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben
2. Die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 bleiben vorbehalten.