2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 42 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ungültige Stimmzettel: bei Wahlen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 42 WAVG · Ungültige Stimmzettel: bei Wahlen
1. Wahlzettel, welche weniger Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind gültig.
2. Wahlzettel, welche mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind, sind - ausser bei der Wahl des Nationalrates - ebenfalls gültig. Die letzten Namen werden jedoch vom Urnenbüro gestrichen, soweit sie die Zahl der zu wählenden Kandidaten übersteigen. Dabei ist von oben nach unten und von links nach rechts zu zählen.
3. Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen, werden vom Urnenbüro gestrichen.
4. Kandidatennamen werden nur einmal mitgezählt. Stimmenhäufungen sind zu streichen.
5. Verbleibt nach der Bereinigung des Wahlzettels keine zählbare Stimme mehr, so wird der Wahlzettel ungültig.