2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 41 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 41 WAVG · Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen
1. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
a) den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen
b) ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden
c) nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3 nicht entsprechen
d) sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl im gleichen Kuvert befinden
e) ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten
f) nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden
g) zerrissen sind