Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 41 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 41 WAVG · Ungültige Stimmzettel: im Allgemeinen

1. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

a) den Willen des Stimmenden nicht klar erkennen lassen

b) ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen werden

c) nicht amtlich sind bzw. den Formvorschriften des Artikels 29 Absatz 3 nicht entsprechen

d) sich mit anderen Stimmzetteln der gleichen Abstimmung oder Wahl im gleichen Kuvert befinden

e) ehrverletzende Bemerkungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten

f) nicht in das richtige Stimmkuvert gelegt wurden

g) zerrissen sind

← Artikel 40 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 42 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →