Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 40 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausscheidung der Stimmzettel

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 40 WAVG · Ausscheidung der Stimmzettel

1. Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzuteilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken.

2. Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.

← Artikel 39 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 41 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →