2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 40 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausscheidung der Stimmzettel
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 40 WAVG · Ausscheidung der Stimmzettel
1. Die Stimmzettel sind unverzüglich in gültige, leere und ungültige aufzuteilen, auszuzählen und gesondert zu verpacken.
2. Anhand des Stimmregisters und der abgegebenen Stimm- und Wahlzettel ist die Zahl der Stimmberechtigten und jene der Stimmenden zu ermitteln.