2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausübung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmrecht
Artikel 4 WAVG · Ausübung
1. Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
2. Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimmregisterführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszuweisen.