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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 4 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ausübung

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmrecht
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Artikel 4 WAVG · Ausübung

1. Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

2. Personen, deren Wohnsitzverhältnisse unklar sind, können vom Stimmregisterführer aufgefordert werden, sich über ihr Stimmrechtsdomizil auszuweisen.

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