2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 39 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Ausnahmen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 39 WAVG · Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Ausnahmen
1. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die zuständige Direktion ersuchende Gemeinden ermächtigen, die Ergebnisse bestimmter Nebenurnen am Abstimmungstag durch wenigstens zwei Mitglieder des Urnenbüros selbständig zu ermitteln und zu protokollieren; die Resultate sind sofort den Büromitgliedern bei der Haupturne mitzuteilen.
2. Die Ermächtigung kann im Einzelfall oder allgemein bis zum Widerruf erteilt werden und hat nähere Bedingungen und Auflagen zu enthalten.