2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 38 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Grundsatz
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Ermittlung und Bekanntmachung der Resultate
Artikel 38 WAVG · Versammlung des Urnenbüros, Urnenöffnung: Grundsatz
1. Am Abstimmungstag versammeln sich die Mitglieder des Urnenbüros, die bestimmt sind, die Urnen zu öffnen und das Ergebnis zu ermitteln, am Ort der Auszählung.
2. Die Nebenurnen werden versiegelt und mitsamt den abgegebenen Stimmrechtsausweisen und allem nicht verwendeten Material ins Stimmlokal der Haupturne gebracht und dort in Anwesenheit der Mitglieder des Urnenbüros geöffnet.
3. Die Inhalte der Nebenurnen werden vor der Auszählung mit jenem der Haupturne vermischt.