2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 36 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Überwachung der Urnen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Artikel 36 WAVG · Überwachung der Urnen
1. Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen.
2. Sie achten insbesondere darauf, dass
a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist
b) der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmberechtigt ist
c) der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne legt
3. Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere Personen.
4. Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.