Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 36 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Überwachung der Urnen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 36 WAVG · Überwachung der Urnen

1. Während der Öffnungszeit müssen mindestens zwei Mitglieder des Urnenbüros bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen.

2. Sie achten insbesondere darauf, dass

a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist

b) der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmberechtigt ist

c) der Stimmende nur ein einziges Kuvert gleicher Farbe in die Urne legt

3. Die Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere Personen.

4. Niemand darf länger als nötig im Urnenraum verweilen.

← Artikel 35 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 38 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →