Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 35 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmabgabe

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
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Artikel 35 WAVG · Stimmabgabe

1. Der Stimmende hat bei der Urne den zugestellten Stimmrechtsausweis abzugeben. Dieser ist amtlich zu verwahren.

2. Das entgegennehmende Mitglied des Urnenbüros stellt die Stimmberechtigung fest und gibt alsdann den Weg zur Stimmabgabe frei.

3. Die Stimmabgabe ist vollzogen, sobald der Stimmende das Stimmkuvert in die Urne gelegt hat.

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