2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 34 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmzettel: Auflage
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Artikel 34 WAVG · Stimmzettel: Auflage
1. Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen für die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.
2. Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen für die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.