Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 34 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmzettel: Auflage

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 34 WAVG · Stimmzettel: Auflage

1. Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit in ausreichender Zahl amtliche Stimm- und Wahlzettel und entsprechende Stimmkuverts sowie die Abstimmungsvorlagen und die vorgeschriebenen Erläuterungen für die jeweilige Abstimmung oder Wahl aufliegen.

2. Im Übrigen dürfen weder nichtamtliche Stimmzettel noch Empfehlungen für die Abstimmungen oder Wahlen bei der Urne oder in den Vorräumen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.

← Artikel 33 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 35 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →