Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 33 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmzettel: Ausfüllen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 33 WAVG · Stimmzettel: Ausfüllen

1. Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel verwendet werden.

← Artikel 32 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 34 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →