2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 33 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmzettel: Ausfüllen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Artikel 33 WAVG · Stimmzettel: Ausfüllen
1. Zur Stimmabgabe kann der amtliche oder ein nicht amtlicher Stimm- und Wahlzettel verwendet werden.