2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 32 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Artikel 32 WAVG · Stimmgeheimnis, freier Zutritt zur Urne
1. Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
2. Jeder Stimmende muss ungehindert Zutritt zur Urne haben, um sein Stimmkuvert unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen zu können.