2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Zustellung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 31 WAVG · Stimmmaterial: Zustellung
1. Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen auch früher abgegeben werden.
2. Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.