2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 30 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 30 WAVG · Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung
1. Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvorlagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommunalen die Gemeindekanzlei.
2. Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das Gleiche vorzuschreiben.
3. Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standeskanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird.