2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Inhalt und Berechtigung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmrecht
Artikel 3 WAVG · Inhalt und Berechtigung
1. Der Stimmberechtigte hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Volksbegehren zu unterzeichnen.
2. Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
3. Für das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten gilt jedoch die Einschränkung, dass in kirchlichen Angelegenheiten nur die Kirchgenossen stimmen, in bürgerlichen nur die Bürger, die in der betreffenden Gemeinde wohnen.
4. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt. Massgebend ist die Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte der Auslandschweizer.