2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 2a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2a WAVG · Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden
1. Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.