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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 2a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2a WAVG · Einführung der stillen Wahl in den Gemeinden

1. Über die Einführung und die Aufhebung des Systems der stillen Wahl in Gemeindesachen entscheidet die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

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