Artikel 29 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Stimm-, Wahlzettel
Artikel 29 WAVG · Stimmmaterial: Stimm-, Wahlzettel
1. Die Stimmzettel enthalten bei Wahlen für jede einzelne Wahl eine gezogene Linie, bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum zur Beantwortung. Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen sind die Stimmzettel durch Ziffern zu kennzeichnen.
2. Bei allen Abstimmungen und Wahlen werden amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und Wahlzettel von der Bundes-, Standes- bzw. Gemeindekanzlei zur Verfügung gestellt.
3. Nicht amtliche gedruckte oder vervielfältigte Stimm- und Wahlzettel müssen in Farbe, Format, Wortlaut, Aufmachung und Material mit der amtlichen Ausgabe übereinstimmen. Als einzige Abweichung dürfen sie auf der Innenseite die Parteibezeichnung tragen und die Antwort oder die Kandidaten aufgedruckt haben. Die Standes- bzw. Gemeindekanzlei hat die amtliche Vorlage rechtzeitig zur Verfügung zu halten. Bei der Wahl des Nationalrates sind nur amtliche, von Hand ausgefüllte Wahlzettel zulässig.
4. In jedem Fall ist der ausgefüllte Stimm- oder Wahlzettel in das entsprechende amtliche, nicht verschlossene Stimmkuvert zu legen.