2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 28 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Stimmkuvert
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 28 WAVG · Stimmmaterial: Stimmkuvert
1. Bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Stimmkuverts zu verwenden. Für eidgenössische und kantonale Urnengänge werden sie den Gemeinden von der Standeskanzlei mit entsprechender Aufschrift geliefert. Für kommunale Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmkuverts durch die Gemeinden selbst besorgt.
2. Für Stimmkuverts für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen sind verschiedene Farben zu verwenden.