2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 27 WAVG · Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis
1. Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.
2. Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so zu kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.
3. Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimmrechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.