Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 27 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 27 WAVG · Stimmmaterial: Stimmrechtsausweis

1. Der Stimmrechtsausweis wird auf Grund des Stimmregisters erstellt.

2. Der Umfang der Stimmberechtigung ist auf dem Stimmrechtsausweis so zu kennzeichnen, dass er bei der Stimmabgabe von der Gemeindekanzlei beziehungsweise dem Urnenbüro mühelos beurteilt werden kann.

3. Der Regierungsrat erlässt nähere Weisungen darüber, wie der Stimmrechtsausweis und das Rücksendekuvert auszugestalten sind.

← Artikel 26 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 28 WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →