2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 26 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Begriff
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 26 WAVG · Stimmmaterial: Begriff
1. Unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 3 darf bei allen Abstimmungen und Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.
2. Dieses besteht aus
a) dem amtlichen Rücksendekuvert
b) dem Stimmrechtsausweis
c) dem Stimmkuvert
d) dem Stimm- oder Wahlzettel
e) der Abstimmungsvorlage
f) den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind