Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 26 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmmaterial: Begriff

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
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Artikel 26 WAVG · Stimmmaterial: Begriff

1. Unter Vorbehalt von Artikel 29 Absatz 3 darf bei allen Abstimmungen und Wahlen nur das amtliche Stimmmaterial verwendet werden.

2. Dieses besteht aus

a) dem amtlichen Rücksendekuvert

b) dem Stimmrechtsausweis

c) dem Stimmkuvert

d) dem Stimm- oder Wahlzettel

e) der Abstimmungsvorlage

f) den Erläuterungen zur Vorlage, soweit sie vorgeschrieben sind

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