2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Bekanntmachung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Bekanntmachung, Stimmmaterial
Artikel 25 WAVG · Bekanntmachung
1. Kantonale Urnenabstimmungen und -wahlen sind in der Regel spätestens einen Monat vor dem Abstimmungssonntag im Amtsblatt des Kantons Uri, kommunale Urnenabstimmungen und -wahlen innert gleicher Frist in den Anschlägen der entsprechenden Gemeinden, bekanntzugeben.
2. Dabei ist mitzuteilen, wann und wo die Urnen offenstehen. Gleichzeitig ist auf die gesetzlichen Vorschriften über die Stimmberechtigung und, sofern bei Gemeindewahlen die Gemeinde dies vorsieht, auf die Möglichkeit der stillen Wahl hinzuweisen.
3. Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen besorgt die Standeskanzlei die Veröffentlichung im Amtsblatt.