Artikel 24 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Elektronische Stimmabgabe
Artikel 24 WAVG · Elektronische Stimmabgabe
1. Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen Stimmabgabe.
3. Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen.
4. Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
5. Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die Gemeinden an.