2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 23a Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
Artikel 23a WAVG · Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte
1. Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
2. Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig.
3. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.