Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 23 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 23 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts

1. Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.

2. Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden.

3. Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen.

← Artikel 22 WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 23a WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →