2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 23 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
Artikel 23 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts
1. Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.
2. Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden.
3. Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen.