2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Zustellung
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
Artikel 22 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Zustellung
1. Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert
a) in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen
b) während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder
c) der Post frankiert übergeben