Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 22 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Zustellung

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
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Artikel 22 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Zustellung

1. Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert

a) in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen

b) während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder

c) der Post frankiert übergeben

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