2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 21 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
Artikel 21 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen
1. Wer brieflich abstimmen will
a) legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert
b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis und
c) legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu