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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 21 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
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Artikel 21 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen

1. Wer brieflich abstimmen will

a) legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert

b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis und

c) legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu

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