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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 20 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
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Artikel 20 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist

1. Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.

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