2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 20 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
Artikel 20 WAVG · Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist
1. Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben.