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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 2 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Einführung des Urnensystems in den Gemeinden

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 WAVG · Einführung des Urnensystems in den Gemeinden

1. Über die Einführung der Urnenabstimmungen und -wahlen in Gemeindesachen hat die Gemeindeversammlung im offenen Verfahren zu beschliessen. Aufgehoben werden kann das Urnensystem nur durch Urnenabstimmung.

2. Das Urnensystem kann generell für alle Verhandlungsgegenstände oder bloss für bestimmte regelmässig wiederkehrende oder einmalige Geschäfte beschlossen werden.

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