Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 19 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Grundsatz

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
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Artikel 19 WAVG · Grundsatz

1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.

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