2.1201
WAVG
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Grundsatz
Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Stimmabgabe
Artikel 19 WAVG · Grundsatz
1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben.