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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18l Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Ordentlicher Wahlgang

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
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Artikel 18l WAVG · Ordentlicher Wahlgang

1. Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt

a) wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind

b) wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind

c) für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind

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