Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18k Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Stille Wahl

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18k WAVG · Stille Wahl

1. Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt.

2. Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet.

← Artikel 18i WAVG Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Geltungsbereich Artikel 18l WAVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →