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2.1201 WAVG CH-UR

Artikel 18i Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) - Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge

Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen - Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen - Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden
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Artikel 18i WAVG · Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge

1. Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.

2. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig.

3. Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann.

4. Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

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